29.06.2016
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung am 12.05.2016 an-genommen.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf
zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in der vom Finanzausschuss
geänderten Fassung am 12.05.2016 angenommen. Wichtige (geplante) Neuregelungen
werden auszugsweise vorgestellt.
Automationsgestützte Bearbeitung
Nach dem Gesetzentwurf können die Finanzbehörden z.B. Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt
vornehmen, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu
bearbeiten.
Ein Anlass zur Bearbeitung soll
insbesondere dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Angaben, die nach seiner
Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür
vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung macht (sogenanntes qualifiziertes Freitextfeld).
Elektronische Kommunikation
Die Bundesregierung möchte die elektronische
Kommunikation ausbauen. Dies zeigt sich beispielsweise an folgenden
geplanten Regelungen:
Steuererklärungsfristen
Nicht steuerlich beratene
Steuerpflichtige sollen zwei Monate mehr Zeit für
die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung erhalten. Das heißt, die
Abgabefrist soll vom 31.05. des Folgejahres
auf den 31.07. verlängert werden. Für von
einem Steuerberater angefertigte Erklärungen ist ebenfalls eine um zwei
Monate verlängerte Frist vorgesehen (=
Ende Februar des Zweitfolgejahres).
Beachten Sie: In bestimmten Fällen kann das Finanzamt anordnen, dass Erklärungen vor Ende Februar des Zweitfolgejahres
abzugeben sind. Die Abgabefrist soll vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung
betragen.
Beispiel: Die Veranlagung hat für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer
Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als
10.000 EUR geführt.
Verspätungszuschlag
Die Regelungen zum Verspätungszuschlag sollen insgesamt neu gefasst werden.
Erfreulich: Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde hier nachgebessert. So
soll der Verspätungszuschlag bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR oder in
Erstattungsfällen nicht automatisch anfallen. Eine Sanktion soll vielmehr im
Ermessen der Finanzverwaltung liegen. Ferner wurde der Mindestverspätungszuschlag von monatlich 50 EUR auf 25 EUR reduziert.
Zudem ist eine Billigkeitsregelung
für solche Fälle vorgesehen, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer
nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe
einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe verpflichtet zu
sein (z.B. Rentner). Hier soll der Verspätungszuschlag
erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an
berechnet werden.
Datenübermittlung durch Dritte
Viele Daten, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, liegen dem
Finanzamt wegen entsprechender Datenübermittlungen
Dritter (z.B. Mitteilungen der Arbeitgeber und der Kranken- oder
Rentenversicherung) vor. Künftig sollen Steuerpflichtige auf eine eigenständige Deklaration dieser Daten
verzichten können. Die von dritter Seite übermittelten Daten gelten dann als
vom Steuerpflichtigen angegebene Daten.
Beachten Sie: Dem Steuerpflichtigen soll es aber nach wie vor freistehen, in der
Steuererklärung eigene Angaben zu
machen. Weichen diese Angaben von den von dritter Seite übermittelten Daten
ab, muss der Steuerfall durch einen Amtsträger geprüft werden.
Belegvorhaltepflichten
Belegvorlagepflichten sollen (weitestgehend) in Belegvorhaltepflichten
mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt
werden.
Beachten Sie: Die vorgesehene Aufbewahrungsfrist
beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.
Ermittlung der Herstellungskosten
Hinsichtlich des Umfangs der zu aktivierenden
Herstellungskosten soll ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich verankert
werden. Konkret geht es um folgende Aufwendungen: angemessene Teile der Kosten
der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale
Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die
betriebliche Altersversorgung. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen das
Wahlrecht aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für Steuerberater
einheitlich ausüben.
Inkrafttreten
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 17.06.2016 ebenfalls bereits zugestimmt.
Weitestgehend soll das Gesetz zum 01.01.2017 in Kraft treten. Allerdings sind zahlreiche Anwendungsregelungen zu beachten.
So sollen z.B. die Regelungen zum
Verspätungszuschlag grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden
sein, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen sollen erstmals
für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
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