26.08.2016
Die Bundesregierung hat ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, wodurch vor allem die mittelständische Wirtschaft entlastet werden soll:
Die Bundesregierung hat ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, wodurch vor allem die mittelständische Wirtschaft entlastet werden soll:
Aufbewahrungspflichten
Lieferscheine, die
keine Buchungsbelege sind, sollen nicht mehr aufbewahrungspflichtig sein.
Das heißt: Bei empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen, die keine
Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt (mit dem Versand)
der Rechnung.
Lohnsteueranmeldung
Die Grenze für die Abgabe der
vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung soll von 4.000 EUR auf 5.000 EUR
angehoben werden. Das bedeutet, dass monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen
zukünftig erst bei mehr als 5.000 EUR vorzunehmen sind.
Kleinbetragsrechnungen
Kleinbetragsrechnungen müssen
nicht die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum
Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die bisherige Grenze soll von 150 EUR auf 200
EUR angehoben werden.
Sozialversicherungsbeiträge
Statt einer Schätzung der Beiträge zur
Sozialversicherung im laufenden Monat sollen künftig die tatsächlichen
Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden. Bisher ist diese Methode nur
ausnahmsweise für Unternehmen mit besonders schwankenden Lohnsummen zulässig.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll grundsätzlich am 01.01.2017 in
Kraft treten. Ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen
vorgenommen werden, bleibt vorerst abzuwarten.
Erschienen in der Mandanteninformation
KONTAKT
GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de