25.05.2016
Sind inländische Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge grundsätzlich über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen.
Sind inländische Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge grundsätzlich über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Vorsteuern in einem EU-Staat oder im Drittland gezahlt worden sind.
Vergütung von
Vorsteuern aus Drittstaaten
Grundsätzliche
Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuern inländischer Unternehmer in
Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung.
Listen mit Drittstaaten, zu denen eine Gegenseitigkeit besteht, hat das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seiner Homepage aufgeführt (www.iww.de/sl1870 ).
Die Anträge auf Vergütung der Vorsteuer sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.06.2016 eingehen.
Vergütung von
Vorsteuern aus EU-Staaten
Wurden
Unternehmer in 2015 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und
möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.09.2016 beim
BZSt eingehen.
Die Anträge sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.
Weiterführende
Hinweise
Wichtige,
weiterführende Hinweise sind auf der Homepage des BZSt (unter www.iww.de/sl1869 ) aufgeführt.
Ob sich ein Antrag infolge des Aufwands (Einreichung von Belegen etc.) überhaupt lohnt, hängt sicherlich vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Höhe der entrichteten Vorsteuern ab.
Erschienen in der Mandanteninformation
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