25.02.2016
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern
zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur
teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es
bleibt nach dieser aktuellen Entscheidung also beim bisherigen Grundsatz:
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd
aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich
für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden.
Häusliche Arbeitszimmer
Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und
Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der
büromäßig eingerichtete Raum nahezu
ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.
Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu
ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und
das aus gutem Grund: Denn der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte 2009 das Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen
bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass
derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar
sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.
Bei seiner aktuellen Entscheidung hat sich der Große Senat des
Bundesfinanzhofs wohl von praktischen
Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und
nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene
dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht
voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten
zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung
sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung
innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt.
Eine sachgerechte Abgrenzung wäre
bei einer Aufteilung daher nicht gewährleistet.
Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat
genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen
für eine „Arbeitsecke“ sind nicht
abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach
erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Arbeitsmittel und außerhäusliche
Arbeitszimmer
Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und
außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:
Beachten Sie: Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist
oft schwierig. Da sie vom Einzelfall
abhängt, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
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