23.02.2017
Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.
Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige hatte aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche
gegen eine Pensionskasse erworben. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten
anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die
Steuerpflichtige mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die
Beitragszahlungen steuerfrei waren, musste sie die Kapitalabfindung versteuern.
Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige
Tätigkeiten, weshalb sie den ermäßigten Steuersatz begehrte. Dies lehnte der
Bundesfinanzhof aber ab und hob das anderslautende Urteil des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz auf.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Einkünfte „außerordentlich“ sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
Beachten Sie: Ohne dass dies entscheidungserheblich war, hat der Bundesfinanzhof Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt durch Steuerbefreiung der Einzahlungen gefördert werden können.
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