19.12.2016
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. Da der Bundesfinanzhof in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen Punkten zu überarbeiten. Praxisrelevante Aspekte werden vorgestellt.
Hintergrund
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen
geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:
Leistungen im Haushalt
Die Leistungen müssen in einem
Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche
Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen
abgesteckt.
Ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof in 2014 eine Steuerermäßigung für folgende Leistungen zugelassen:
Der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nach der neuen Verwaltungsanweisung jedoch nur dann vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.
Beachten Sie: Auch in dem neuen Verwaltungsschreiben gibt es eine Anlage 1, in der begünstigte und nicht begünstigte Leistungen aufgeführt sind. Hier wird nun nicht mehr nach „innerhalb und außerhalb des Grundstücks“, sondern nach „innerhalb und außerhalb des Haushalts“ differenziert.
Tätigkeiten, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht begünstigt (nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben sind dies z. B. Grabpflegekosten). Auch Aufwendungen für eine Tierpension sind nicht begünstigt; Kosten für Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) hingegen schon.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt.
Praxishinweis: Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. Diese – der Verwaltungsmeinung entgegenstehende – Sichtweise hat zumindest das Finanzgericht München in einer Entscheidung aus 2015 vertreten. Endgültige Klarheit wird hier wohl nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bringen.
Maßnahmen der öffentlichen Hand
Für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann ebenfalls eine Steuerermäßigung in
Betracht kommen. Ausgeschlossen werden jedoch Maßnahmen, die von der
öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher
Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen
Kriterien abgerechnet werden. Somit scheidet die Steuerermäßigung
beispielsweise für öffentlich-rechtliche
Erschließungsbeiträge und öffentlich-rechtliche Straßenausbaubeiträge bzw.
-rückbaubeiträge aus.
Praxishinweis: Ein anhängiges Revisionsverfahren (VI R 18/16) wird für weitere Klarheit in diesem Bereich sorgen. Denn der Bundesfinanzhof muss klären, ob eine Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird.
Prüfungs- und
Gutachtertätigkeiten
Die Prüfung der ordnungsgemäßen
Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die
Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Somit können z. B. die Dichtheitsprüfungen
von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die
Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
Bei einer gutachterlichen Tätigkeit, die weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Nicht begünstigt sind z. B. die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).
Hausnotrufsystem
Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das
innerhalb einer Wohnung im Rahmen des
„Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann eine
Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Das hat der Bundesfinanzhof 2015
entschieden.
Diese Fallgestaltung wird nunmehr auch in der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben unter „Hausnotrufsystem“ als begünstigte Leistung aufgeführt. Nicht begünstigt sind nach Verwaltungsansicht jedoch die Aufwendungen für ein solches System außerhalb des „Betreuten Wohnens“.
Vermittlung von Leistungen
Erstmals äußert sich die Verwaltung zum Thema Vermittlung von Dienst- und
Handwerkerleistungen, insbesondere durch Online-Portale.
Hier werden die Rechnungen oft vom Portal im Auftrag der Leistungskraft
erstellt. Eine derartige Rechnung kann als
Nachweis dienen, wenn sie folgende Angaben enthält:
Beachten Sie: Die Steuerermäßigung kann auch gewährt werden, wenn die unbare Bezahlung nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an den Betreiber des Portals erfolgt.
Zahlungszeitpunkt
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung
abzustellen. Das heißt: Erfolgte die unbare Bezahlung in 2016, dann muss auch
die Steuerermäßigung im Rahmen der Steuererklärung für 2016 erfolgen. Von
diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:
Die Anpassung (vom 15. Januar auf den 31. Januar) erfolgte, weil die
Fälligkeiten für Abgaben im Haushaltsscheckverfahren in 2015 um zwei Wochen
nach hinten verschoben wurden.
Erschienen in der Mandanteninformation
KONTAKT
GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de