Corona-Virus: Kurzarbeitergeld

27.03.2020

Trotz mitunter erheblicher Umsatzrückgänge müssen Arbeitgeber weiterhin ihren Lohn- und Gehaltszahlungen nachkommen.

Trotz mitunter erheblicher Umsatzrückgänge müssen Arbeitgeber weiterhin ihren Lohn- und Gehaltszahlungen nachkommen. Neben den o.g. Kreditmöglichkeiten der verschiedenen Banken besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, Angestellte in Kurzarbeit zu schicken. Dies bedeutet im Umkehrschluss für die Arbeitnehmer eine teilweise oder vollständige Reduzierung der Arbeitszeit, um auf die Weise Arbeitsplätze weiterhin erhalten zu können. Hierfür ist im Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet worden, das rückwirkend zum 01.03.2020 Anwendung findet.


Demnach können Unternehmen nun Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Hinzu kommt, dass anfallende Sozialversicherungsbeiträge in Zeiten der Kurzarbeit durch diese Gesetzesänderung künftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.

Außerdem können Unternehmen nun Kurzarbeit anmelden, bevor die Angestellten sog. Minusstunden aufgebaut haben.

Die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gilt durch die Gesetzesänderung künftig auch für Unternehmen mit LeiharbeitnehmerInnen.

Für sich in Kurzarbeit befindende Arbeitnehmer zahlt die Bundesagentur für Arbeit als monatliches Gehalt für Kinderlose 60 %, für Arbeitnehmer mit Kind 67 % des ausgefallenen Nettolohns.

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