Bundesfinanzhof erneut gefragt: Wann mindern Bonuszahlungen der Krankenkassen die Sonderausgaben?

04.03.2019

Viele gesetzliche Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Erhalten die Versicherten dann eine Zahlung, kann sich das steuerlich nachteilig auswirken. Denn vielfach sehen die Finanzämter in der Zahlung eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das Finanzgericht Sachsen hat der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) nun jedoch widersprochen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung und Sichtweise der Verwaltung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei den Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen wie folgt zu unterscheiden (vereinfacht):


• Prämienzahlungen aufgrund eines Wahltarifs (§ 53 Abs. 1 SGB V) mindern als Beitragsrückerstattung
den Abzug der Sonderausgaben.
• Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) mindern die Krankenversicherungsbeiträge hingegen nicht.

Beachten Sie

Das Bundesfinanzministerium wendet dieses Urteil jedoch nur an, wenn vom Steuerpflichtigen vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die die Krankenkasse an-schließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet.

Sichtweise des Finanzgerichts Sachsen

Das Finanzgericht Sachsen teilt die einschränkende Sichtweise des Bundesfinanzministeriums nicht.


Sachverhalt

Im Streitfall des 8. Senats des Finanzgerichts gewährte die Krankenkasse ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V, z. B. für den Besuch eines Fitness-Studios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und gesundes Körpergewicht. Der Nachweis musste vom Versicherten durch eine Bestätigung des Anbieters bzw. Leistungserbringers im Bonusheft der Krankenkasse oder durch eine Bescheinigung erbracht werden. Der Bonus wurde als Geldprämie gewährt.

Nach der Entscheidung mindern die gezahlten pauschalen Geldprämien den Sonderausgabenabzug selbst dann nicht, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert.

Bonuszahlungen der Krankenkassen sind nur dann als Beitragsrückerstattung (= Kürzung der steuermindernden Sonderausgaben) anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend wegen Aktivitäten gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern lediglich als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Sachsen hat diese Entscheidung jüngst im Kern bestätigt.




Zudem wies der Senat auf Folgendes hin: Dass die Krankenkasse die Bonuszahlung im Streitfall als Beitragsrückerstattung angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens an die Finanzbehörde übermittelt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn an die Meldung bzw. Beurteilung der Krankenkasse ist das Finanzgericht nicht gebunden.

Beachten Sie

Da gegen beide Verfahren die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, (endlich) für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden.

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