27.08.2014
Der Bundestag hat nunmehr dem umstrittenen Entwurf über die Einführung eines Mindestlohns zugestimmt. Das bedeutet: Ab dem 1.1.2015 steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer ein Mindestlohn von € 8,50 brutto pro Stunde zu.
Hiervon gibt es insbesondere folgende Ausnahmen:
Zu beachten ist insbesondere:
Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn, wenn keine der o.g. Ausnahmen auf sie anzuwenden ist! Wer daher bisher Minijobbern einen geringeren Stundenlohn zahlt, sollte bereits jetzt überlegen, wie dies angepasst werden kann. Wird die € 450,00-Grenze bereits ausgeschöpft, dürfte nur eine Herabsetzung der Arbeitszeit in Frage kommen.
Dieser Bereich ist besonders sensibel, da bei unterlassener Anpassung bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch einen höheren Lohnanspruch automatisch Sozialversicherungspflicht eintritt – und zwar unabhängig davon, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird.
Achtung:
Die Vereinbarung einer Vergütung unterhalb des Mindestlohns ist unwirksam, wenn ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf den Stundenlohn von € 8,50 hat, sondern auf den üblichen Lohn. Dieser kann je nach Fall auch höher sein als der Mindestlohn.
Arbeitnehmer können nicht erfüllte Ansprüche innerhalb der Verjährungsfristen von 3 Jahren geltend machen. Vertragliche Ausschlussfristen haben für diesen Anspruch keine Wirkung.
Was gehört zum Mindestlohn?
Diese Frage ist leider im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob z.B. Provisionen, Zulagen oder ein 13. Monatsgehalt den Mindestlohn abdecken können. Unter Umständen wird daher im Bereich Vergütungsstruktur eine Änderung zu überlegen sein.
Neue Dokumentationspflicht
Für folgende Arbeitnehmer sind künftig spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Arbeitsleistung der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren:
Bei Verstoß sind Geldbußen vorgesehen.
Haftung des Auftraggebers
Ab dem 1.1.2015 gilt zudem, dass Auftraggeber den Arbeitnehmern ihrer Auftragnehmer im Insolvenzfalle für die Zahlung des Mindestlohns haften. Dies bedeutet z.B., dass ein Arbeitnehmer eines insolventen Subunternehmers den Mindestlohn von dessen Auftraggeber verlangen kann, wenn der Subunternehmer diesen nicht gezahlt hat. Es empfiehlt sich daher, zu prüfen ob der Auftragnehmer den Mindestlohn zahlt.
Erschienen in der Mandanteninformation 09/2014
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